Über uns
Der § 135b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen ist. Die Durchführung der Qualitätsprüfungen obliegt den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
Abteilung Qualität und Kommunikation
Bei der KZV Sachsen-Anhalt ist die Abteilung Qualität und Kommunikation für die Qualitätsprüfungen im Einzelfall zuständig. Sie hat ein zielorientiertes, koordiniertes Vorgehen bei der Planung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zu gewährleisten und die verwaltungsseitige Betreuung des Bereichs Qualität zu übernehmen.
Die Abteilung Qualität und Kommunikation übernimmt u.a. folgende Aufgabenfelder:
- Qualitätsprüfung im Einzelfall
- Qualitätsmanagement nach Vorgabe der Richtlinien des G-BA
- Qualitätssicherung nach Vorgabe der Richtlinien des G-BA für den vertragszahnärztlichen Sektor
Gesonderte Stelle nach § 299 Abs. 2
Herausgehobene Bedeutung im gesamten Prozess der Qualitätsprüfung kommt dem Datenschutz zu (vgl. § 299 SGB V). Die KZV Sachsen-Anhalt legt bei der Ausgestaltung der Verwaltungsabläufe ein besonderes Augenmerkt auf den Schutz sowohl der zahnarztbezogenen als auch der patientenbezogenen Daten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder des Qualitätsgremiums bei ihrer Beurteilung der eingereichten Behandlungsdokumentationen keine Kenntnis über die Identität der geprüften Zahnärzte erlangen. Ebenfalls geschützt werden die Identität und die personenbezogenen Daten der behandelten Patienten.
Um den Datenschutz in dem sensiblen Bereich der Qualitätssicherung in einem umfassenden Sinn zu gewährleisten, hat die KZV Sachsen-Anhalt eine gesonderte Stelle (§ 299 Abs. 2 Satz 3 SGB V) eingerichtet. Diese wird sämtliche Behandlungsdokumentationen vor jeder Weiterleitung an das Qualitätsgremium vollständig pseudonymisieren.
Qualitätsgremium (zahnärztliches Fachgremium)
Die KZV Sachsen-Anhalt hat gemäß § 2 QP-RL-Z unterstützend für die Durchführung der Qualitätsprüfungen ein Qualitätsgremium eingerichtet. Entsprechend der Richtlinienvorgabe setzt sich das Qualitätsgremium aus mindestens drei zugelassenen Zahnärzten zusammen. Die Mitglieder des Qualitätsgremiums und deren Stellvertreter sowie evtl. beratende Sachverständige werden von der KZV Sachsen-Anhalt berufen bzw. benannt.
Das Qualitätsgremium berät die KZV fachlich hinsichtlich der Bewertung der zur Prüfung eingereichten Behandlungsdokumentationen und gibt eine Bewertung an die KZV ab.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können auf ihre Kosten für die Dauer der Amtsperiode des Qualitätsgremiums insgesamt zwei ständige zahnärztliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Stimmrecht benennen.